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Übersicht

Lenkungsausschuss zur Branchenlösung

Zoombild
In der zweiten Sitzung des Lenkungsausschusses am 18.10.2011 haben die Mitglieder die Textfassung zur Branchenlösung zur endgültigen Version entwickelt.
Im Fortgang der Sitzung wurden alle Änderungswünsche und Anregungen an der Textfassung zur Branchenlösung intensiv und ausführlich beraten.
Nach Umsetzung aller - insbesondere seitens der Industrie eingebrachten - Änderungswünsche wurde die Textfassung im Konsens aller Anwesenden verabschiedet.
Neben dem Transport der Sicherheitsdatenblätter in elektronischer Form, wurde auch die strukturierte Datenübertragung einiger ausgewählter Informationen des Sicherheitsdatenblattes in der Branchenlösung berücksichtigt.
Der Vorsitzende des Lenkungsausschusses, Herr Kluger BG Bau, äußerte nach diesem positiven Ergebnis seine Hoffnung, dass nach diesen Modifizierungen auch die heute noch nicht teilnehmenden Industrieverbände erneut über ihr Mitwirken beraten können.
Nach der Erarbeitung und Verabschiedung der Textfassung sind nun die beteiligten Partner aufgerufen auch schriftlich ihr Mitwirken an bzw. ihre Unterstützung der Branchenlösung zu erklären.
Ein diesbezügliches Schreiben ist an das Bundesministerium für Arbeits und Soziales (BMAS) zu richten. Die Erklärung sollte bis spätestens 30. Januar 2012 an das BMAS übermittelt werden.
Der REACH – CLP helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erteilte Auskunft zu folgenden Fragen:
Frage:
Ist die Pflicht, das SDB zur Verfügung zu stellen erfüllt, wenn der Bezieher (gewerblicher Kunde) eines als gefährlich eingestuften Gemisches bei erstmaliger Lieferung und im Falle relevanter Änderungen am SDB per E-Mail einen Internet-Link zugesandt bekommt, über den er das SDB downloaden kann?
Antwort:
Die Übermittlung des Sicherheitsdatenblattes auf Papier und elektronisch ist rechtlich gleichgestellt. Das Zusenden eines Links ist eine aktive Lieferung. Das Öffnen des Links ist vergleichbar mit dem Öffnen eines Briefumschlages, soweit der Link direkt das SDB Dokument öffnet.
Da der Kunde dem Lieferanten für diese Art der Übermittlung seine E-mail Adresse bekannt geben muss, kann man davon ausgehen (oder auch explizit mit Unterschrift vereinbaren), dass der Kunde diesem Lieferweg zustimmt.
Bitte beachten Sie, dass bei relevanten Änderungen im Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 eine rückwirkende Informationspflicht gegenüber den Kunden die in den letzten 12 Monaten beliefert wurden vorliegt.
Frage:
„Ist die Pflicht, das SDB zur Verfügung zu stellen erfüllt, wenn der Bezieher (gewerblicher Kunde) eines als gefährlich eingestuften Gemisches mit dem Produkt (auf dem Etikett oder in der technischen Dokumentation) eine Internetadresse erhält, über die er das SDB bei Bedarf von einem zentralen Server downloaden kann?
Antwort:
Der bloße Hinweis auf dem Etikett oder in technischen Merkblättern, dass Sicherheitsdatenblätter im Internet verfügbar sind, kann in der Regel nicht als Erfüllung der Lieferpflicht angesehen werden.
Der Lieferant vollzieht bei dieser Vorgehensweise keine Handlung mit Bezug zu seinem spezifischen Kunden, er stellt also nicht aktiv zur Verfügung, die Verantwortung liegt ausschließlich beim Kunden.
Teilnehmer der Sitzung am 18.10.2011
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Referat IIIb 3
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Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
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Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
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Berufsgenosschaft Handel und Warendistribution
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Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt - IG BAU
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Zentralverband Deutsches Baugewerbe
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ZDB Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V.
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Industrieverband WerkMörtel e. V.
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PCI Augsburg GmbH
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Bundesverband der Gipsindustrie e.V
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Verband der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie e.V.
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CD-Color GmbH & Co.KG
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Verein Deutscher Zementwerke e.V.
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Bundesverband Deutscher Baustoff-Fachhandel e.V.
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Handelsgesellschaft für Baustoffe mbH & Co. KG
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BDB BauDatenbank GmbH

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